Thalwil

Niederlassungsinfo

Pfarrei

Mit einem Dekret vom 22. Februar 2012 hat S. E. Bischof Vitus Huonder im Bistum Chur zwei Personalpfarreien für die außerordentliche Form des römischen Ritus errichtet:
▶ Für die Urschweiz ist dies die Pfarrei Maria Immaculata mit Sitz in der Marienkapelle in Oberarth.
▶ Für den Kanton Zürich die Pfarrei Hl. Maximilian Kolbe mit Sitz in Thalwil.
Unsere für den Kanton Zürich errichtete Pfarrei Hl. Maximilian Kolbe hat Bischof Vitus der Priesterbruderschaft St. Petrus anvertraut.
 
 

Unser Team

In unserem Pfarrhaus in Thalwil leben wir in priesterlicher Gemeinschaft. Unser Tagesablauf ist gegliedert durch gemeinsame Gebets- und Mahlzeiten. Von hier aus organisieren wir unsere vielfältigen Einsätze und hierher kehren wir immer wieder gerne zurück:
P. Martin Ramm FSSP, Pfarrer  |  P. Julian Altmann FSSP, Vikar
Wir sind für Sie da und freuen uns, wenn Sie uns als Priester ‚in Anspruch‘ nehmen!
 
 

Was ist eine Pfarrei?

Das Kirchenrecht (CIC, Canon Iuris Canonici) definiert die Pfarrei als eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einem Bistum auf Dauer errichtet und „einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut“ (CIC, can 515) ist. Es ist gleichsam so, als ob dem Pfarrer in seiner Pfarrei ein bestimmtes Stück Kirche „angetraut“ wird, in welchem er ganz konkret die Hingabe Christi an seine Braut Kirche nachbilden soll.
Über die Anforderung an die Person des Pfarrers heißt es u. a.: „Er muss sich ... durch Rechtgläubigkeit und Rechtschaffenheit auszeichnen, er muss durchdrungen sein von Seeleneifer sowie von anderen Tugenden.“ (can 521) Weiter heißt es: „Der Pfarrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass denen, die sich in der Pfarrei aufhalten, das Wort Gottes unverfälscht verkündigt wird. ... Er hat sich mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu bemühen, dass die Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, die religiös abständig geworden sind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennen. ... Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, dass die heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der Gläubigen wird; ... dass sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße empfangen.“ (can 528) Schließlich: „Um die Hirtenaufgabe sorgfältig wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu kennen; deshalb soll er die Familien besuchen, ... Mit hingebungsvoller Liebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite stehen.“ (can 529)
 
 

Was ist eine Personalpfarrei?

Das Kirchenrecht sagt im Canon 518, „in aller Regel“ habe eine Pfarrei „territorial abgegrenzt zu sein“. Weiter heißt es: „Wo es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach Ritus, Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes ... bestimmt werden.“
Der Sinn jeder Pfarrei ist es, den Gläubigen eine geistliche Heimat zu geben, weshalb sie vom Oberhirten des Bistums einem Pfarrer anvertraut werden, der im Namen des Bischofs sein Hirtenamt an einer ganz konkreten Herde ausübt. Und weil die Kirche das Recht jedes katholischen Christen anerkennt, seine geistliche Heimat in der überlieferten Form der römischen Liturgie zu suchen, wird im Kirchenrecht (und auch vom Papst in seinem Motuproprio ‚Summorum Pontificum‘) der Ritus als guter Grund zur Errichtung einer Personalpfarrei genannt.
Der Vorteil einer Pfarrei besteht in der Klarheit der Beziehungen, denn sie regelt Rechte und Pflichten sowohl der Gläubigen als auch des Hirten. Die Gläubigen sollen wissen, wer ihr Hirte ist und mit welchem Recht sie ihn wozu in Anspruch nehmen dürfen. Andererseits muss der Pfarrer seine Pflichten und Kompetenzen kennen, nicht nur zur reibungslosen Zusammenarbeit mit den übrigen Pfarrern des Bistums, sondern auch im Hinblick auf die Rechenschaft, die er einmal vor Gott abzulegen hat.
Die Zugehörigkeit zu einer Pfarrei gleicht nicht dem Beitritt in einen Verein. Mit seinem Wohnsitz ist jeder katholische Gläubige automatisch einer territorialen Pfarrei zugeordnet, ohne in diese formell eintreten zu müssen. Sein Pfarrer ist ex justitia (d. h. nach der Pflicht der Gerechtigkeit) verpflichtet, ihm seelsorglich beizustehen und die Sakramente zu spenden. Der Gläubige bleibt aber frei, auch anderswo darum zu bitten, etwa in einem Kloster oder in der Nachbarpfarrei, mit dem Unterschied, dass ihm dort die Sakramente ex caritate (d. h. nach der Pflicht der Liebe) gespendet werden.
Da unsere Personalpfarrei sich auf das Gebiet des Kantons Zürich erstreckt, liegt es nun - sofern Sie im Kanton Zürich wohnen - an Ihnen, mich, zusätzlich zu Ihrem Wohnortpfarrer, als Ihren Pfarrer zu betrachten, worauf hin ich mich berechtigt und verpflichtet weiß, Ihnen die Sakramente ex justitia zu spenden.
Falls Sie aber beispielsweise im schönen Aargau wohnen, dürfen Sie mich dennoch um seelsorgliche Dienste bitten, die ich aber dann nur ex caritate und gegebenenfalls in Rücksprache mit Ihrem Pfarrer spenden werde.
 

▶▶  Homepage der Personalpfarrei Thalwil