Begleitbrief zu „Traditionis custodes“

Brief von Papst Franziskus an die Bischöfe in aller Welt, in dem er das Motu proprio Traditionis custodes über den Gebrauch der römischen Liturgie in der Gestalt vor der Reform von 1970 vorstellt.

Rom, 16. Juli 2021


Liebe Brüder im Bischofsamt,

wie es bereits mein Vorgänger Benedikt XVI. mit Summorum Pontificum getan hat, so habe auch ich die Absicht, das Motu Proprio Traditionis custodes mit einem Brief zu begleiten, um die Gründe zu verdeutlichen, die mich zu dieser Entscheidung gedrängt haben. Ich wende mich mit Vertrauen und Freimut an Euch und tue dies im Namen jener gemeinschaftlichen »Sorge für die ganze Kirche«, die »im höchsten Maß zum Wohl der Gesamtkirche [beiträgt]«, wie uns das Zweite Vatikanische Konzil in Erinnerung ruft. [1]

Die Gründe, die den heiligen Johannes Paul II. und Benedikt XVI. bewegt haben, die Möglichkeit des Gebrauchs des vom heiligen Pius V. promulgierten und 1962 vom heiligen Johannes XXIII. herausgegebenen Römischen Messbuches für die Feier des Eucharistischen Opfers zu gewähren, sind allen klar ersichtlich. Die Befugnis, die durch ein Indult der Kongregation für den Gottesdienst 1984 erteilt [2] und vom heiligen Johannes Paul II. 1988 mit dem Motu Proprio Ecclesia Dei bestätigt wurde [3] , lag vor allem in dem Willen begründet, die Überwindung des Schismas mit der von Erzbischof Lefebvre angeführten Bewegung zu fördern. Die an die Bischöfe gerichtete Bitte, die »[gerechtfertigten] Wünsche« der Gläubigen, welche den Gebrauch dieses Messbuches erbaten, großzügig aufzunehmen, hatte daher einen kirchlichen Grund in der Wiederherstellung der Einheit der Kirche.

Diese Befugnis wurde von vielen innerhalb der Kirche als Möglichkeit betrachtet, das vom heiligen Pius V. promulgierte Römische Messbuch frei zu gebrauchen, wodurch sich ein paralleler Gebrauch zu dem vom heiligen Paul VI. herausgegebenen Römischen Messbuch entwickelte. Um diese Situation zu regeln, hat nach mehreren Jahren Benedikt XVI. in diese Frage eingegriffen. Es ging ihm um die Regelung einer Angelegenheit innerhalb der Kirche, da viele Priester und Gemeinschaften »dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu Proprio« des heiligen Johannes Paul II. »Gebrauch [gemacht hatten]«. Das Motu Proprio Summorum Pontificum von 2007 unterstreicht, dass diese Entwicklung 1988 noch nicht vorauszusehen war, und beabsichtigte, in dieser Hinsicht eine »klarer[e] rechtlich[e] Regelung [4] « einzuführen. Um all denen – auch jungen Menschen –, welche »diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und hier eine ihnen besonders gemäße Form der Begegnung mit dem Mysterium der heiligen Eucharistie finden« [5] , einen Zugang zu ermöglichen, erklärte Benedikt XVI. »das vom hl. Pius V. promulgierte und vom sel. Johannes XXIII. neu herausgegebene Messbuch [zur] außerordentliche[n] Ausdrucksform derselben „Lex orandi“«, und gewährte »eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962«. [6]

Seine Entscheidung wurde von der Überzeugung gestützt, dass mit dieser Maßnahme einer der wesentlichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils nicht in Zweifel gezogen würde und damit seine Autorität unterwandert würde: Das Motu Proprio erkennt voll und ganz an, dass »das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus ist«. [7] Die Anerkennung des Messbuchs Pius’ V. »als außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex orandi“« wollte in keiner Weise die Liturgiereform in Abrede stellen, sondern war von dem Willen bestimmt, den »inständigen Bitten dieser Gläubigen« entgegenzukommen und ihnen zu gewähren, »das Messopfer nach der vom sel. Johannes XIII. im Jahr 1962 promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Messbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern«. [8] Bei seiner Unterscheidung wurde Benedikt XVI. von der Tatsache bestärkt, dass diejenigen, die sich »nach der ihnen vertrauten Form der heiligen Liturgie sehnten«, »klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen«. [9] So erklärte er ferner die Befürchtung als unbegründet, es könne in den Gemeinschaften der Pfarreien zu Spaltungen kommen, da »sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten [können]«. [10] Daher lud er die Bischöfe ein, Zweifel und Befürchtungen zu überwinden und die Normen anzunehmen und »darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht«. Dies erfolgte mit dem Versprechen, dass »Wege gesucht werden [können], um Abhilfe zu schaffen«, wenn nach »Inkrafttreten des Motu Proprio« bei der Anwendung der Normen »wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten«. [11]

Im Abstand von dreizehn Jahren habe ich die Glaubenskongregation beauftragt, Euch einen Fragebogen bezüglich der Anwendung des Motu Proprio Summorum Pontificum zu senden. Die eingegangenen Antworten haben eine Situation offenbart, die mich traurig und besorgt macht, und mich darin bestätigt, dass es notwendig ist einzugreifen. Leider wurde die pastorale Absicht meiner Vorgänger, denen es darum ging, »alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen«, [12] oft schwer missachtet. Eine von Johannes Paul II. und mit noch weiterem Großmut von Benedikt XVI. gewährte Möglichkeit, um die Einheit der Kirche unter Achtung der verschiedenen liturgischen Sensibilitäten wiederherzustellen, ist dazu verwendet worden, die Abstände zu vergrößern, die Unterschiede zu verhärten, Gegensätze aufzubauen, welche die Kirche verletzen und sie in ihrem Weg hemmen, indem sie sie der Gefahr der Spaltung aussetzen.

Mich schmerzen die Missbräuche der einen und der anderen Seite bei der Feier der Liturgie in gleicher Weise. Genauso wie Benedikt XVI. verurteile ich, dass »das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität“ aufgefasst wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte«. [13] Aber nicht weniger macht mich ein instrumenteller Gebrauch des Missale Romanum von 1962 traurig, der immer mehr gekennzeichnet ist von einer wachsenden Ablehnung nicht nur der Liturgiereform, sondern des Zweiten Vatikanischen Konzils unter der unbegründeten und unhaltbaren Behauptung, dass es die Tradition und die „wahre Kirche“ verraten habe. Wenn es zutrifft, dass der Weg der Kirche innerhalb der Dynamik der Überlieferung verstanden werden muss, und »diese apostolische Überlieferung […] in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes einen Fortschritt [kennt]« ( Dei Verbum, 8), dann stellt das Zweite Vatikanische Konzil die jüngste Etappe dieser Dynamik dar, bei der sich der katholische Episkopat in eine Haltung des Zuhörens begeben hat, um zu unterscheiden, welchen Weg der Geist der Kirche weist. Am Konzil zu zweifeln heißt die Absichten der Konzilsväter selbst in Zweifel zu ziehen, die im Ökumenischen Konzil ihre kollegiale Vollmacht in feierlicher Form cum Petro et sub Petro ausgeübt haben. [14] Es heißt letztlich am Heiligen Geist zu zweifeln, der die Kirche führt.

Gerade das Zweite Vatikanische Konzil erhellt den Sinn der Entscheidung, die von meinen Vorgängern erteilte Erlaubnis zu überprüfen. Unter den Voten, welche die Bischöfe mit größerer Eindringlichkeit eingegeben haben, sticht jenes hinsichtlich der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme des ganzen Volkes Gottes an der Liturgie hervor [15] . Dies steht in einer Linie mit dem, was schon Pius XII. in der Enzyklika Mediator Dei zur Erneuerung der Liturgie gesagt hatte. [16] Die Konstitution Sacrosanctum Concilium hat diese Forderung bestätigt, als sie die Erneuerung und Förderung der Liturgie [17] beschloss und die Grundsätze aufstellte, welche die Erneuerung leiten sollten [18] . In besonderer Weise wurde festgelegt, dass diese Grundsätze den Römischen Ritus betrafen, während für die anderen rechtlich anerkannten Riten darum gebeten wurde, dass sie »in ihrem ganzen Umfang gemäß dem Geist gesunder Überlieferung überprüft und im Hinblick auf die Verhältnisse und Notwendigkeiten der Gegenwart mit neuer Kraft ausgestattet werden«. [19] Die Liturgiereform wurde auf der Grundlage dieser Prinzipien durchgeführt. Sie findet ihren höchsten Ausdruck im Römischen Messbuch, dessen Editio typica vom heiligen Paul VI. promulgiert [20] und vom heiligen Johannes Paul II. erneuert wurde. [21] Daher hat man davon auszugehen, dass der Römische Ritus, der im Laufe der Jahrhunderte mehrmals an die Erfordernisse der Zeit angepasst wurde, nicht nur bewahrt, sondern in Treue zur Überlieferung erneuert worden ist. [22] Wer mit Andacht nach der vorherigen Form der Liturgie zelebrieren möchte, wird keine Schwierigkeiten haben, im gemäß der Absicht des Zweiten Vatikanischen Konzils erneuerten Römischen Messbuch alle Elemente des Römischen Ritus zu finden, besonders den Römischen Kanon, der eines der charakteristischsten Elemente darstellt.

Einen letzten Grund, auf dem meine Entscheidung beruht, möchte ich noch anfügen: In den Worten und den Haltungen vieler wird immer deutlicher, dass zwischen der Entscheidung, nach den vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil gültigen liturgischen Büchern zu zelebrieren, und der Ablehnung der Kirche und ihrer Einrichtungen im Namen dessen, was sie für die „wahre Kirche“ halten, eine enge Beziehung besteht. Es handelt sich um ein Verhalten, das der Gemeinschaft widerspricht und jenen Drang zur Spaltung nährt – »Ich halte zu Paulus - ich zu Apollos - ich zu Kephas - ich zu Christus« –, gegen den sich der Apostel Paulus entschieden gewandt hat. [23] Wenn ich mich gezwungen sehe, die Befugnis zu widerrufen, die von meinen Vorgängern gewährt wurde, so geschieht das, um die Einheit des Leibes Christi zu verteidigen. Der falsche Gebrauch, der davon gemacht wurde, steht den Motiven entgegen, die meine Vorgänger bewogen haben, die Freiheit zur Feier der Messe nach dem Missale Romanum von 1962 zu gewähren. »Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das „Sakrament der Einheit“ ist«, [24] und müssen daher in Gemeinschaft mit der Kirche erfolgen. Während das Zweite Vatikanische Konzil die äußeren Bande der Eingliederung in die Kirche – das Glaubensbekenntnis, die Sakramente, die Gemeinschaft – bekräftigte, sagte es mit dem heiligen Augustinus, dass es Bedingung des Heiles sei, nicht nur „dem Leibe“, sondern auch „dem Herzen“ nach im Schoße der Kirche zu verbleiben [25] .

Liebe Brüder im Bischofsamt, Sacrosanctum Concilium erklärte, dass die Kirche »das „Sakrament der Einheit“ ist; sie ist nämlich das heilige Volk, geeint und geordnet unter den Bischöfen«. [26] Während Lumen gentium den Bischof von Rom daran erinnert, dass er »das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen« ist, sagt es, dass Ihr das »sichtbar[e] Prinzip und Fundament in [Euren] Teilkirchen« seid; »in ihnen und aus ihnen besteht die eine und einzige katholische Kirche«. [27]

In Beantwortung Eurer Bitten treffe ich die feste Entscheidung, alle Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten außer Kraft zu setzen, die diesem Motu Proprio vorausgegangen sind, und die liturgischen Bücher, die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgiert wurden, als einzige Ausdrucksform der Lex orandi des Römischen Ritus anzusehen. Bei dieser Entscheidung bestärkt mich die Tatsache, dass auch der heilige Pius V. nach dem Konzil von Trient alle Riten außer Kraft gesetzt hat, die nicht ein nachgewiesenes Alter für sich in Anspruch nehmen konnten, und für die ganze lateinische Kirche ein einziges Missale Romanum vorgeschrieben hat. Über vier Jahrhunderte hinweg war so das vom heiligen Pius V. promulgierte Missale Romanum die hauptsächliche Ausdrucksform des Römischen Ritus und besaß eine vereinheitlichende Funktion für die Kirche. Als die zum Ökumenischen Konzil versammelten Bischöfe eine Erneuerung, dieses Ritus gefordert haben, wollten sie nicht seine Würde und seine Größe in Abrede stellen. Ihre Absicht war, dass die »Gläubigen diesem Geheimnis des Glaubens nicht wie Außenstehende und stumme Zuschauer beiwohnen; sie sollen vielmehr durch die Riten und Gebete dieses Mysteriums wohl verstehen lernen und so die heilige Handlung bewusst, fromm und tätig mitfeiern«. [28] Der heilige Paul VI. hat daran erinnert, dass die Arbeit zur Anpassung des Römischen Messbuches schon von Pius XII. begonnen wurde, und erklärte, dass die Überarbeitung des Römischen Messbuches im Licht der ältesten liturgischen Quellen das Ziel hatte, der Kirche zu erlauben, in der Mannigfaltigkeit der Sprachen »ein und dasselbe Gebet« zum Himmel zu erheben, das ihre Einheit zum Ausdruck bringen sollte. [29] Diese Einheit, so ist es meine Absicht, möge in der ganzen Kirche des Römischen Ritus wiederhergestellt werden.

Bei der Beschreibung der Katholizität des Volkes Gottes erinnert das Zweite Vatikanische Konzil daran, dass es »in der kirchlichen Gemeinschaft zu Recht Teilkirchen [gibt], die sich eigener Überlieferungen erfreuen, unbeschadet des Primats des Stuhles Petri, welcher der gesamten Liebesgemeinschaft vorsteht, die rechtmäßigen Verschiedenheiten schützt und zugleich darüber wacht, dass die Besonderheiten der Einheit nicht nur nicht schaden, sondern ihr vielmehr dienen«. [30] Während ich in Ausübung meines Dienstes an der Einheit die Entscheidung treffe, die von meinen Vorgängern gewährten Befugnisse zurückzuziehen, bitte ich Euch, als Ausdruck der Teilhabe an der Sorge für die ganze Kirche diese Last mit mir zu teilen. Es war meine Absicht, im Motu Proprio klarzustellen, dass es dem Bischof als Leiter, Förderer und Wächter des liturgischen Lebens in der Kirche, in der er das Prinzip der Einheit ist, zukommt, die Feier der Liturgie zu ordnen. Es ist also Eure Aufgabe, als Ortsordinarien in Euren Kirchen den Gebrauch des Römischen Messbuchs von 1962 in Anwendung der Normen dieses Motu Proprio zu erlauben. Es ist vor allem Eure Aufgabe, darauf hinzuarbeiten, dass man zu einer einheitlichen Zelebrationsform zurückkehrt, und in jedem einzelnen Fall die Realitäten der Gruppen zu überprüfen, die nach diesem Missale Romanum zelebrieren.

Die Anweisungen, wie in den Diözesen vorzugehen ist, werden hauptsächlich von zwei Grundsätzen geleitet: Einerseits gilt es, für das Wohl derer zu sorgen, die in der vorhergehenden Zelebrationsform verwurzelt sind und Zeit brauchen, um zum Römischen Ritus zurückzukehren, wie er von den Heiligen Paul VI. und Johannes Paul II promulgiert wurde. Andererseits ist die Errichtung von Personalpfarreien einzustellen, die mehr vom Wunsch und Willen einzelner Priester abhängen als vom Bedürfnis des „heiligen Volkes Gottes“. Zugleich bitte ich Euch, darüber zu wachen, dass jede Liturgie mit Würde und in Treue zu den nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil promulgierten liturgischen Büchern gefeiert wird ohne exzentrisches Gehabe, das leicht in Missbrauch abgleitet. Zu dieser Treue gegenüber den Vorschriften des Messbuches und der liturgischen Bücher, in denen sich die vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewollte Liturgiereform widerspiegelt, sollen die Seminaristen und die Neupriester erzogen werden.

Ich bitte den auferstandenen Herrn für Euch um den Heiligen Geist, damit er Euch im Dienst an dem Volk, das der Herr Euch anvertraut hat, stark und entschlossen mache, sodass durch Eure Sorge und Euer Wächteramt die Einheit auch in der Einheit des einen Ritus zum Ausdruck komme, in dem der ganze Reichtum der Tradition der Römischen Liturgie bewahrt ist. Ich bete für Euch. Ihr betet für mich.
FRANZISKUS

 


[1] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 23: AAS 57 (1965) 27.
[2] Kongregation für den Gottesdienst, Schreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen Quattuor abhinc annos (3. Oktober 1984): AAS 76 (1984), 1088-1089.
[3] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesia Dei (2. Juli 1988): AAS 80 (1998), 1495-1498.
[4] Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 796.
[5] Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 796.
[6] Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 797.
[7] Benedikt XVI., Litt. Ap. Motu proprio datae Summorum Pontificum (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 779.
[8] Benedikt XVI., Litt. Ap. Motu proprio datae Summorum Pontificum (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 779.
[9] Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 796.
[10] Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 797.
[11] Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 798.
[12] Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 797-798.
[13] Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 796.
[14] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 23: AAS 57 (1965), 27.
[15] Vgl. Acta et Documenta Concilio Oecumenico Vaticano II apparando, Series I, Volumen II, 1960.
[16] Pius XII., Litt. Encyc. Mediator Dei et hominum (20. November 1947): AAS 39 (1949), 521-595.
[17] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 1 und 14: AAS 56 (1964), 97.104.
[18] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 3: AAS 56 (1964), 98.
[19] Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 4: AAS 56 (1964), 98.
[20] Missale Romanum ex Decreto Sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum auctoritate Pauli PP. VI promulgatum, editio typica, 1970.
[21] Missale Romanum ex Decreto Sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum auctoritate Pauli PP. VI promulgatum Ioannis Pauli PP. II cura recognitum, editio typica tertia, 2002 (reimpressio emendata, 2008).
[22] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 4: AAS 56 (1964), 98.
[23] 1 Kor 1,12-13.
[24] Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 26: AAS 56 (1964), 107.
[25] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1965), 14: AAS 57 (1965), 19.
[26] Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 6: AAS 56 (1964), 100.
[27] Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1965), 23: AAS 57 (1965), 27.
[28] Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 48: AAS 56 (1964), 113.
[29] Vgl. Paul VI., Apostolische Konstitution Missale Romanum (3. April 1969), AAS 61 (1969), 222.
[30] Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1965), 13: AAS 57 (1965), 18.